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   BSG, 26.05.1966 - 2 RU 71/63   

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https://dejure.org/1966,9524
BSG, 26.05.1966 - 2 RU 71/63 (https://dejure.org/1966,9524)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1966 - 2 RU 71/63 (https://dejure.org/1966,9524)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1966 - 2 RU 71/63 (https://dejure.org/1966,9524)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.05.1961 - 2 RU 264/57

    Gewährung einer Hinterbliebenenentschädigung - Gesichtspunkt des Vorliegens von

    Auszug aus BSG, 26.05.1966 - 2 RU 71/63
    des Schiffspersonals - sonst allgemein dem privaten Leoensbereich des Beschäftigten zugerechnet werden (BSG 14, 197, 200).

    geschützte - Arbeitsbereitschaft des Binnenschiffers aber meist zu verneinen sein (BSG 14, 197, 202).

  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 26.05.1966 - 2 RU 71/63
    Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, es bestehe eine Rechtsvermutung dafür, daß der Ehemann der Klägerin einem Arbeitsunfall erlegen sei, weil er aus einem nicht eindeutig zu ermittelnden Grund innerhalb des Betriebsbanns verunglückt und ertrunken sei° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 19, 52) gibt es aber keine "Rechtsvermutung" des Inhalts, daß ..9-.
  • LSG Niedersachsen, 15.11.2001 - L 6 U 139/98
    Es gibt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Unfall im Bereich der Betriebsstätte stets nur der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BSG Urteile vom 27. März 1990 - 2 RU 45/89 - sowie vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - in BSGE 19, 52 ff.; vom 26. Mai 1966 - 2 RU 71/63 - und vom 30. Juli 1971 - 2 RU 200/69 -).
  • BSG, 30.05.1968 - 2 RU 71/66
    auf die nach den vom Senat aufgestellten Grundsätzen über den Betriebsbann der Binnenschiffahrt der Versicherungsschutz sich grundsätzlich erstreckt, vorgelegen (BSG 14, 197, 202; Urteil des erkennenden Senats vom 260 Mai 1966, 2 RU 71/63), Das Berufungsgericht hat aufgnund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen ferner mit Recht angenommen, daß die durch die besondere Gestaltung des Wohn- und Arbeitsplatzes gegebenen Verhältnisse (BSG 14, 197, 202), insbesondere die Gefahr des Wassers, für den tödlichen Unfall nicht ursächlich waren, vielmehr die erhebliche Trunkenheit des Ehemannes der Klägerin die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist (BSG 13, 9; 12, 242)° Da den Ehemann der Klägerin kurz vor seinem Unfall und während seines Sturzes ins Wasser niemand beobachtet hat, hat das LSG angesichts des festgestellten hohen BAG von 2, 5 0/00 unter Zugrundelegung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins unbedenklich davon ausgehen können, daß die Trunkenheit den Unfall verursacht hat (BSG 12, 242, 246)°.
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